Verfassung - Lazarus Orden - Großballei Österreich

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Verfassung

Die Großballei > Nur für Mitglieder
DIE VERFASSUNG
DES MILITÄRISCHEN UND HOSPITALISCHEN ORDENS
DES HEILIGEN LAZARUS VON JERUSALEM

ARTIKEL 1

1.1         WESEN DES ORDENS
Der Militärische und Hospitalische Orden des Heiligen Lazarus von Jerusalem ist ein internationaler ökumenischer christlicher Ritterorden. Er ist gleichermaßen ein Militärischer Orden der Barmherzigkeit und ein Hospitalischer Orden, gewidmet der Sorge und dem Beistand für die Kranken und Armen sowie der Unterstützung und Verteidigung des christlichen Glaubens und der Traditionen und Grundsätze christlicher Ritterlichkeit.


ARTIKEL 2

2.1         RELIGION
Alle Mitglieder des Ordens müssen praktizierende Angehörige eines anerkannten christlichen Bekenntnisses sein und sich dazu bekennen, die Grundsätze des Christentums durch ihr Leben, ihr Vermögen und ihre Ehre hochzuhalten. Personen, die nicht christlichen Glaubens sind, können dem Orden als Genossen angehören.


ARTIKEL 3
3.1         ZIELE DES ORDENS
Die Ziele des Ordens sind:
  • Bewahrung und Verteidigung des christlichen Glaubens;
  • Fortsetzung seiner historischen Unterstützung der Christen im Heiligen Land;
  • Unterstützung, Beistand und Hilfe für die Armen, Kranken und Leidenden, insbesondere jene, die an Lepra oder ähnlichen Krankheiten leiden;
  • Förderung und Bewahrung der Grundsätze christlicher Ritterlichkeit;
  • Arbeit für die christliche Einheit;
  • Befolgung der Lehren Christi;
  • Durch seine Aktivitäten in den Bereichen Wohltätigkeit, Menschenliebe, Gesundheit und Bildung will der Orden das Erreichen der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und der Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union unterstützen.


ARTIKEL 4

4.1         KREUZ DES ORDENS
Das Kreuz des Ordens ist der Tradition nach ein achtspitziges Kreuz in grüner Farbe, allgemein Malteserkreuz genannt.


ARTIKEL 5

5.1         WAPPEN DES ORDENS
Das Wappen des Ordens zeigt ein grünes Kreuz auf silbernem Schild, aufgelegt auf einem achtspitzigen Kreuz, umrahmt von der Großen Kollane des Ordens, alles auf einem Wappenmantel aus Zobel mit Quasten und goldenen Ornamenten liegend, auf der linken Seite mit dem grünen achtspitzigen Kreuz, zuoberst die mit Zobel gesäumte östliche Krone des Ordens, mit Kreuz und goldenem Reichsapfel, unterhalb des Wappens der Wahlspruch des Ordens „Atavis et Armis“.

5.2         SIEGEL DES ORDENS
Das Siegel des Ordens zeigt das Wappen des Ordens und die Inschrift „S. Ordinis Sancti Lazari in Jerusalem“.

5.3         WAHLSPRUCH DES ORDENS
Der Wahlspruch des Ordens lautet in Latein „Atavis et Armis“.


ARTIKEL 6
6.1         ANRUFUNG
Jeder offizielle Akt des Ordens wird durch die traditionelle Anrufung „Im Namen Gottes, der Jungfrau Maria und des Heiligen Lazarus“ oder durch die Anrufung „Im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ oder durch eine inhaltlich ähnliche Anrufung eingeleitet.


ARTIKEL 7

7.1         SITZE DES ORDENS
Die Sitze des Ordens sind wie folgt:
  • Der Titularsitz des Ordens, der sich nacheinander in Jerusalem, St. Jean d’Acre und Schloss Boigny in Frankreich, dessen Ruinen und im derzeitigen Schloss befunden hat, bleibt als Titularsitz bestehen.
  • Der Großmeisterliche Sitz des Ordens befindet sich an einem vom Großmeister bestimmten Ort.
  • Der Verwaltungssitz des Ordens ist der festgelegte Ort, an dem sich die Großkanzlei des Ordens befindet.


ARTIKEL 8

8.1        FÜHRUNG DES ORDENS
Die Führung des Ordens besteht aus:
  • dem Großmeister
  • dem Generalkapitel
  • dem Großmeisterlichen Rat
  • dem Hohen Exekutivkomitee
  • dem Hohen Rat und
  • den Leitern der nationalen Jurisdiktionen

8.2         DER GROSSMEISTER
Der Großmeister ist das Oberhaupt des Ordens und alle Befugnisse und Amtsgewalt des Generalkapitels sind an ihn delegiert, sofern hierin nichts anderes verfügt wird. Er wird vom Generalkapitel gewählt und muss aktives Mitglied des Ordens und Mitglied einer regierenden oder ehemals regierenden Familie sein oder einen erblichen Titel des Hohen Adels tragen.
Er wird auf Lebenszeit in die Würde des Großmeisters gewählt; durch Ablegung des nachstehend angeführten Amtseides verpflichtet er sich jedoch, dass seine erste Amtszeit als Oberhaupt des Ordens andauert, bis er abtritt, abdankt, das Alter von fünfundsiebzig (75) Jahren erreicht oder amtsunfähig wird, was immer zuerst eintritt.
Nach Erreichen des Alters von fünfundsiebzig (75) Jahren kann er vom Großmeisterlichen Rat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren wiederbestellt werden. Im Falle einer Amtsunfähigkeit kann der Großmeisterliche Rat das Generalkapitel einberufen, das über die Wahl eines Nachfolgers entscheiden kann.
Sobald und nachdem der Großmeister nicht mehr als Oberhaupt des Ordens fungiert, kann ihm die Würde des Großmeisters Emeritus verliehen werden.
Vor seiner Amtseinführung als Oberhaupt des Ordens muss der Großmeister in Gegenwart des Geistlichen Protektors bei einer Tagung entweder des Generalkapitels oder des Großmeisterlichen Rates folgenden Eid ablegen:
„Ich gelobe feierlich vor Gott, dem Allmächtigen, seine Heiligen Gebote stets zu ehren, hochzuhalten und zu beachten, und sicherzustellen, dass sie, so weit dies im Rahmen meiner Macht liegt, hochgehalten, in Ehren gehalten und beachtet werden; den Militärischen und Hospitalischen Orden des Heiligen Lazarus von Jerusalem loyal und gewissenhaft zu verwalten und zu leiten, wie dies der Aufgabe und Würde des Großmeisters zukommt; die Statuten, Vorschriften, Dekrete und Bräuche des Ordens hochzuhalten, und sicherzustellen, dass diese von allen Mitgliedern des Ordens hochgehalten und beachtet werden; so wahr mir Gott helfe."

8.2.1     DER KOADJUTOR
Der Koadjutor ist nach dem Großmeister und, gegebenenfalls, dem Großmeister Emeritus der höchste Würdenträger des Ordens. Der Koadjutor ist bereits vor seiner Ernennung Mitglied des Ordens und sollte einer regierenden oder ehemals regierenden Familie angehören oder einen erblichen Titel des Hohen Adels tragen. Er wird vom Großmeister auf Empfehlung und mit Zustimmung des Großmeisterlichen Rates ernannt um zu dienen, solange der Großmeister im Amt verbleibt. Der Koadjutor tritt an die Stelle des Großmeisters, wenn der Großmeister krank oder amtsunfähig ist oder auf andere Weise seine Amtsgeschäfte vorübergehend nicht ausüben kann. Im Falle einer längeren oder ständigen vom Großmeisterlichen Rat festgestellten Amtsunfähigkeit des Großmeisters, seines Todes oder seiner Abdankung fungiert der Koadjutor als interimistischer Großmeister, bis das Generalkapitel einen Nachfolger für den Großmeister gewählt hat. Mit Zustimmung des Großmeisterlichen Rates steht er als Kandidat für dieses Amt zur Verfügung.

8.2.2       VAKANZ DES AMTES DES GROSSMEISTERS UND DES KOADJUTORS
Kann der Großmeister sein Amt nicht ausüben, wird der Orden vom Koadjutor geleitet, bis der Großmeister seine Amtsgeschäfte wieder aufnehmen kann oder ein neuer Großmeister gewählt wird. Sollte auch das Amt des Koadjutors vakant sein, dann - und nur dann - wird der Orden vom Hohen Exekutivkomitee geleitet, bis ein Großmeister gewählt wird.

8.2.3       DER GROSSMEISTER EMERITUS
Ein Großmeister, dem die Würde des Großmeisters Emeritus verliehen wird, hält diese auf Lebenszeit. Der Großmeister Emeritus steht in der protokollarischen Rangordnung des Ordens an zweiter Stelle nach dem Großmeister.

8.2.4       ERNENNUNGEN DURCH DEN GROSSMEISTER
Der Großmeister ernennt alle Hohen Amtsträger und alle anderen Mitglieder der Großmeisterei, vorbehaltlich nur der in Artikel 9 nachstehend angeführten Bedingungen. Er billigt auch die Ernennung aller Großpriore, Großbaillis, Priore, Baillis und anderer Leiter von Jurisdiktionen. Er hat die alleinige Befugnis zur Verleihung der Ränge des Großkreuzritters, der Großkreuzdame und des Kirchlichen Großkreuzes des Ordens und ebenso derselben Ränge bei den Verdienstmitgliedschaften des Ordens.

8.2.5       DELEGIEREN DER AMTSGEWALT
Um die Geschäftsführung und Arbeit des Ordens zu erleichtern, kann der Großmeister auf Empfehlung und mit Zustimmung des Hohen Exekutivkomitees und unter von ihm gesetzten Grenzen in einer von ihm für angebracht erachteten Weise und in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Verordnungen seine Befugnisse oder seine Amtsgewalt für die laufenden Geschäfte des Ordens an einen von ihm bestimmten Amtsträger des Ordens delegieren.

8.2.6       ABLEHNUNG DER AUFNAHME
Gegen den Einspruch des Großmeisters darf niemand in den Orden aufgenommen werden oder dem Orden als Genosse angehören.

8.2.7       AUSSCHLUSS UND ABBERUFUNG
Mitglieder, die gegen die Ziele, Zwecke oder Verhaltensregeln oder die Integrität des Ordens verstoßen oder auf andere Weise ihre Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedschaft im Orden und die Loyalität gegenüber diesem vernachlässigen, können vom Hohen Exekutivkomitee aus dem Orden ausgeschlossen werden. Jedes Mitglied, das ein Amt oder eine Würde im Orden innehat, kann vom Hohen Exekutivkomitee von diesem Amt oder dieser Würde abberufen werden, wenn dieses nach seinem alleinigen Ermessen bestimmt, dass diese Vorgangsweise im besten Interesse des Ordens liegt.

8.2.8      BEDINGUNGEN FÜR DIE ERNENNUNG
Alle in ein Amt oder eine Würde innerhalb des Ordens berufenen Mitglieder des Ordens dienen zum Wohlgefallen des Großmeisters in diesem Amt oder dieser Würde für einen vorgeschriebenen Zeitraum oder vorgeschriebene Zeiträume; vorbehaltlich anderer Verfügungen hierin übersteigt die Amtsdauer jedoch in keinem Fall zehn Jahre. Auf Empfehlung und mit Zustimmung des Hohen Exekutivkomitees kann der Großmeister eine solche Amtszeit oder Würde auf einen nicht mehr als fünf weitere Jahre dauernden Zeitraum oder Zeiträume ausdehnen.

8.3        DAS GENERALKAPITEL
Das oberste Führungsorgan und Träger aller Befugnisse im Orden ist das Generalkapitel, wenn es einberufen ist. Ist das Generalkapitel nicht einberufen, werden diese Befugnisse an den Großmeister delegiert und liegen in seinen Händen, sofern hierin nichts anderes verfügt wird. Das Generalkapitel besteht aus allen Mitgliedern des Ordens von hohem Ansehen im Rang eines Ritters oder einer Dame; dieses hohe Ansehen wird vom Leiter der nationalen Jurisdiktion, der er oder sie angehört, schriftlich bestätigt. Jeder Ritter oder jede Dame von hohem Ansehen ist im Generalkapitel entweder persönlich oder durch eine dem Leiter seiner oder ihrer nationalen Jurisdiktion erteilte schriftliche Vollmacht stimmberechtigt. Jeder Akt des Generalkapitels erhält Gültigkeit, wenn er mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Wahlberechtigten gebilligt wird.
Auf Anweisung des Großmeisters oder nach dem Tod des Großmeisters oder im Auftrag des Großmeisterlichen Rates beruft der Großreferendar das Generalkapitel ein. Jede Einberufung des Generalkapitels erfolgt zumindest einhundertzwanzig (120) Tage vor der Tagung und gleichzeitig wird den Leitern aller nationalen Jurisdiktionen die Tagesordnung mitgeteilt.

8.4         DER GROSSMEISTERLICHE RAT
Der Großmeisterliche Rat ist für die generelle Ordenspolitik zuständig und billigt alle Kandidaten für die Position des Großmeisters und/oder des Koadjutors. Er besteht aus allen Hohen Amtsträgern des Ordens. Er tritt zumindest alle zwei Jahre zusammen und wird vom Großreferendar auf Anweisung des Großmeisters oder des Hohen Exekutivkomitees einberufen. Die Einberufung seiner Mitglieder erfolgt zumindest neunzig (90) Tage vor der Tagung und gleichzeitig wird ihnen die Tagesordnung mitgeteilt. Der Großmeister oder ein von ihm ernanntes Mitglied des Großmeisterlichen Rates führt im Großmeisterlichen Rat den Vorsitz.

8.5         DAS HOHE EXEKUTIVKOMITEE
Das Hohe Exekutivkomitee ist das wichtigste Führungsorgan des Ordens und für die Überwachung und Koordination der Ausführung der vom Großmeisterlichen Rat verabschiedeten Ordenspolitik sowie für andere Aufgaben zuständig, die ihm vom Großmeister oder dem Großmeisterlichen Rat delegiert oder übertragen werden. Das Hohe Exekutivkomitee besteht aus den Hohen Amtsträgern, zumindest zwei Leitern nationaler Jurisdiktionen und anderen vom Großmeisterlichen Rat ernannten Amtsträgern. Der Großmeister ist von Amts wegen Mitglied. Das Hohe Exekutivkomitee tritt nach Einberufung durch den Großmeister, den Großkommendator des Ordens oder den Großprior des Ordens zusammen.

8.6         DER HOHE RAT
Der Hohe Rat ist für die genaue Prüfung und Beilegung von Differenzen in Sachfragen oder die Auslegung von Bestimmungen der Verfassung, Verordnungen und Vorschriften des Ordens und der Großmeisterlichen Dekrete verantwortlich. Der Hohe Rat umfasst fünf Mitglieder: zwei Mitglieder des Hohen Exekutivkomitees, zwei Leiter nationaler Jurisdiktionen und den Großkommendator des Ordens, den Großprior des Ordens oder ein anderes Mitglied des Hohen Exekutivkomitees als Vorsitzenden. Alle Mitglieder werden vom Großmeister ernannt. Der Hohe Rat tritt nach Einberufung durch das Hohe Exekutivkomitee zusammen.

8.7         LEITER DER NATIONALEN JURISDIKTIONEN
Eine Tagung der Leiter der nationalen Jurisdiktionen findet zumindest alle zwei Jahre statt und alle Leiter der nationalen Jurisdiktionen, oder ihre designierten Vertreter, und Mitglieder des Großmeisterlichen Rates nehmen daran teil. Die Tagung wird durch den Großmeister einberufen. Die Einberufung aller Leiter der nationalen Jurisdiktionen und der Mitglieder des Großmeisterlichen Rates erfolgt zumindest neunzig (90) Tage vor der Tagung und gleichzeitig wird ihnen die Tagesordnung übermittelt. Der Großmeister oder ein von ihm ernanntes Mitglied des Großmeisterlichen Rates führt bei der Tagung der Leiter der nationalen Jurisdiktionen den Vorsitz.

8.8         STIMMRECHTSAUSÜBUNG DURCH STELLVERTRETER
Die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter ist nur bei der Tagung des Generalkapitels, wie in Artikel 8 Absatz 8.3 der Verfassung vorgesehen, erlaubt.

8.9         ABSTIMMUNGEN
Abstimmungen im Orden erfolgen folgendermaßen:
  • Generalkapitel: Die Abstimmung bei einem Generalkapitel erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 8.3 der Verfassung.
  • Großmeisterlicher Rat: Jedes Mitglied des Großmeisterlichen Rates hat bei jeder vorgebrachten Sachfrage eine Stimme.
  • Hohes Exekutivkomitee: Jedes Mitglied des Hohen Exekutivkomitees hat bei jeder vorgebrachten Sachfrage eine Stimme.
  • Hoher Rat: Jedes Mitglied des Hohen Rates hat bei jeder vorgebrachten Sachfrage eine Stimme.
  • Tagung der Leiter der nationalen Jurisdiktionen: Jeder Leiter einer nationalen Jurisdiktion oder, in seiner Abwesenheit, sein bevollmächtigter Vertreter hat bei jeder vorgebrachten Sachfrage eine Stimme.


ARTIKEL 9

9.1         DIE HOHEN AMTSTRÄGER
Der Großmeister ernennt die Hohen Amtsträger und legt ihre Funktionen, Befugnisse und Pflichten fest. Die Hohen Amtsträger des Ordens sind der Großkommendator des Ordens, der Großprior des Ordens, der Kirchliche Großprior des Ordens, der Großkanzler, der Großreferendar, der Großhospitalier, der Großjustiziar, der Vize-Großkanzler für Verwaltung und der Vize-Großkanzler für Finanzen. Auf Empfehlung und mit Zustimmung des Hohen Exekutivkomitees kann der Großmeister weitere Hohe Amtsträger mit den von ihm für notwendig oder angebracht erachteten Befugnissen und Aufgaben ernennen.
9.1.1      GROSSKOMMENDATOR DES ORDENS
Der Großkommendator des Ordens fungiert nach Delegierung durch den Großmeister als Vorsitzender der Ordensleitung und ist in enger Zusammenarbeit mit dem Großprior des Ordens für die Implementierung der Ordenspolitik im operativen Geschäftsbereich sowie im Verwaltungs- und Finanzbereich verantwortlich.
9.1.2       GROSSPRIOR DES ORDENS
Der Großprior des Ordens fungiert als oberstes operatives Führungsorgan und ist in enger Zusammenarbeit mit dem Großkommendator des Ordens für die Leistungen des operativen Geschäftsbereichs und des Verwaltungs- und Finanzbereichs des Ordens verantwortlich.
9.1.3       KIRCHLICHER GROSSPRIOR DES ORDENS
Der Kirchliche Großprior des Ordens bietet mit Unterstützung eines Geistlichen Beirats den nationalen Jurisdiktionen Beratung und Beistand und berät den Großmeister und den Großmeisterlichen Rat in allen ekklesiologischen und geistlichen Belangen des Ordens. Der Kirchliche Großprior des Ordens wird vom Großmeister nach Rücksprache mit dem Geistlichen Protektor ernannt.

9.1.4      GROSSKANZLER
Der Großkanzler überwacht den Finanz- und Verwaltungsbereich des Ordens und erfüllt andere ihm übertragene Pflichten.

9.1.5       GROSSREFERENDAR
Der Großreferendar überwacht die Vorbereitung und Einhaltung der korrekten protokollarischen Vorgehensweisen und Abwicklung aller formellen Tagungen des Ordens. Nach ordnungsgemäßer Aufforderung ist er für die zeitgerechte Einberufung des Generalkapitels und der Tagungen des Großmeisterlichen Rates sowie für die Überprüfung und Entgegennahme der Stimmlisten und Vollmachten von den nationalen Jurisdiktionen verantwortlich.

9.1.6       GROSSHOSPITALIER
Der Großhospitalier ist der höchste medizinische Amtsträger des Ordens und informiert und berät den Großmeister, den Großmeisterlichen Rat und die nationalen Jurisdiktionen über die hospitalischen Aktivitäten des Ordens.

9.1.7       GROSSJUSTIZIAR
Der Großjustiziar, ein Angehöriger des rechtsberatenden Standes, ist der höchste rechtliche Amtsträger des Ordens. Er ist für die rechtlichen Angelegenheiten des Ordens verantwortlich und berät den Großmeister, den Großmeisterlichen Rat, das Hohe Exekutivkomitee und die nationalen Jurisdiktionen in rechtlichen Belangen, die den Orden betreffen.

9.1.8      VIZE-GROSSKANZLER FÜR VERWALTUNG
Der Vize-Großkanzler für Verwaltung fungiert als oberster Amtsträger des Ordens für Verwaltung und ist für alle administrativen Belange des Ordens verantwortlich.
9.1.9       VIZE-GROSSKANZLER FÜR FINANZEN
Der Vize-Großkanzler für Finanzen fungiert als oberster Amtsträger des Ordens für Finanzen und ist für alle finanziellen Belange des Ordens verantwortlich.


ARTIKEL 10

10.1       GEISTLICHER PROTEKTOR DES ORDENS
Nach alter Tradition ist der Geistliche Protektor des Ordens Seine Seligkeit, der Melkitisch Griechisch-Katholische Patriarch von Antiochia und dem ganzen Orient, von Alexandria und Jerusalem. Er ist der Hüter unserer geistlichen Integrität. Mit dem Beistand des Kirchlichen Großpriors und in Zusammenarbeit mit diesem bietet der Geistliche Protektor dem Orden geistliche Unterstützung und Orientierung. Im Falle der Amtsunfähgkeit oder Abwesenheit des Geistlichen Protektors übernimmt der Kirchliche Großprior seine Aufgaben.


ARTIKEL 11

11.1        VERWALTUNG DES ORDENS
Der Großmeister, der Großmeisterliche Rat und das Hohe Exekutivkomitee des Ordens können für die Leitung des Ordens notwendige oder wünschenswerte Verordnungen und Vorschriften erlassen, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Verfassung stehen.

11.2        VERORDNUNGEN DES ORDENS
Der Großmeisterliche Rat kann für die Leitung des Ordens notwendige oder wünschenswerte Verordnungen und Änderungen dazu erlassen, die nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. Die Billigung dieser Verordnungen und Änderungen erfordert die Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Großmeisterlichen Rates. Das Hohe Exekutivkomitee kann mit Billigung des Großmeisters einberufen werden, um Verordnungen des Ordens hinzuzufügen, zu streichen oder zu ändern. Diese Änderungen treten sofort in Kraft und werden den Mitgliedern mitgeteilt. Sie bedürfen jedoch der Ratifizierung bei der nächsten Tagung des Großmeisterlichen Rates und treten bei Nichtratifizierung außer Kraft. Der Vize-Großkanzler für Verwaltung verwahrt Kopien aller Verordnungen und Änderungen dazu mit dem Datum ihrer Erlassung.

11.3        VORSCHRIFTEN DES ORDENS
Das Hohe Exekutivkomitee des Ordens kann für die Leitung des Ordens notwendige oder wünschenswerte Vorschriften und Änderungen dazu erlassen, die nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung oder den Verordnungen des Ordens stehen. Die Billigung dieser Vorschriften und Änderungen erfordert die Zustimmung von zumindest zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Hohen Exekutivkomitees. Der Vize-Großkanzler für Verwaltung verwahrt Kopien aller Vorschriften und Änderungen dazu mit dem Datum ihrer Erlassung.

11.4        GROSSMEISTERLICHE DEKRETE
Der Großmeister erlässt Großmeisterliche Dekrete für die Ernennung aller Hohen Amtsträger, Leiter der Jurisdiktionen und für andere Akte, die für die Ausübung der Funktionen des Großmeisters notwendig sein können. Ein Großmeisterliches Dekret darf nicht im Widerspruch zur Verfassung, einer Verordnung oder einer Vorschrift des Ordens stehen oder diese ersetzen.

ARTIKEL 12
12.1       NATIONALE JURISDIKTIONEN DES ORDENS
Nationale Jurisdiktionen des Ordens werden durch den Großmeister auf Empfehlung und mit Zustimmung des Hohen Exekutivkomitees eingerichtet. Eine nationale Jurisdiktion umfasst zumindest dreißig (30) Mitglieder.

12.2       VERFASSUNG, VERORDNUNGEN UND VORSCHRIFTEN DER NATIONALEN JURISDIKTIONEN
Jede nationale Jurisdiktion kann eine Verfassung und Verordnungen und Vorschriften verabschieden, die für das Funktionieren und die Leitung einer bestimmten Jurisdiktion ratsam oder notwendig sind. Keine gemäß dieser Bestimmung verabschiedete Verfassung darf im Widerspruch mit der Verfassung des Ordens oder einer Verordnung oder Vorschrift des Ordens oder einem Großmeisterlichen Dekret stehen oder diese ersetzt.      


ARTIKEL 13

13.1     VERFASSUNGSÄNDERUNG
Diese Verfassung des Ordens kann mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten und persönlich anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Mitglieder des Generalkapitels gemäß ordnungsgemäßer Anzeige einer solchen Änderung oder Modifikation, wie in Artikel 8 Abschnitt 8.3 vorgeschrieben, geändert werden.

SPRACHE
Diese Verfassung wird in den offiziellen Sprachen des Ordens - Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch - bekannt gemacht. Sollte eine Auslegung dieser Verfassung erforderlich sein, gilt die englische Version.

13.2       ZAHL UND GESCHLECHT
Wann immer in dieser Verfassung der Singular verwendet wird, bezieht sich der Singular auch auf den Plural, wenn dies der Kontext erfordert. Maskuline, feminine und neutrale Formen bezeichnen jeweils auch die anderen.

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Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen - Ausgabe 2006 / 10.

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