Statuten - Lazarus Orden - Großballei Österreich

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Statuten

Die Großballei
Das grüne Kreuz
 
Statuten der Großballei Österreich
des Militärischen und Hospitalischen Ordens des Heiligen Lazarus von Jerusalem (MHOSLJ)
 
 
§ 1. Name, Sitz und Wirkungsbereich
 
(1)   Der Verein führt den Namen Großballei Österreich des Militärischen und Hospitalischen Ordens des Heiligen Lazarus von Jerusalem (MHOSLJ) – kurz: Großballei Österreich des MHOSLJ – und hat seinen Sitz in Klosterneuburg/NÖ.
(2)   Der Wirkungsbereich der Großballei Österreich des MHOSLJ umfasst das Bundesgebiet.


§ 2. Wesen und Zweck
 
(1) Die Großballei Österreich des MHOSLJ ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Sie ist als nationale Gliederung (Jurisdiktion) assoziiert mit der im Königreich Spanien registrierten „International Hospitaller Foundation of Saint Lazarus of Jerusalem“, als Vereinigung nach österreichischem Vereinsrecht aber unabhängig.
(2) Die Großballei Österreich des MHOSLJ leistet und fördert karitative und gemeinnützige Aktivitäten vorwiegend in Österreich. In besonderen Fällen werden Aktionen auch im Ausland durchgeführt.


§ 3. Fahne, Wappen, und Siegel
 
(1) Die Fahne der Großballei Österreich des MHOSLJ zeigt auf weißem Grund ein grünes getatztes achtspitziges Kreuz. Sie wird begrenzt von Rauten in den Farben rot-weiß-rot. Banner und Stander der Großballei Österreich des MHOSLJ gleichen der Fahne, zeigen jedoch keine Rauten. Das Anbringen eines hinweisenden Emblems auf Avers und Revers links oben ist zulässig.
(2) Die Wappen sind mit jenen des Internationalen MHOSLJ identisch und sind im Markenregister des Österreichischen Patentamtes in Wien als Marke registriert. Siegel, Rund- und Trockenstempel zeigen das Wappen und in der Umschrift den Namen der Großballei Österreich des MHOSLJ. Zusätze als Unterscheidungs­merkmal sind zulässig. Sämtliche Siegel und Stempel müssen vom Kapitel genehmigt werden.


§ 4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
(1) Als materielle Mittel dienen: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Hinterlassenschaften und Erlöse aus Sammlungen.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a)   Karitative Veranstaltungen,
(b)   regelmäßige gesellige Zusammenkünfte,
(c)   Diskussionsveranstaltungen,
(d)   Investituren und die
(e)   Herausgabe von Mitglieder-Informationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a)   Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,
(b)   Spenden, Widmungen, Legate, Erbschaften und sonstige freiwillige Zuwendungen,
(c)   Erlöse aus Veranstaltungen jeder Art,
(d)   Erlöse behördlich genehmigter öffentlicher Sammlungen,
(e)   Erlöse aus dem Verkauf von Effekten sowie Leihgebühren für Insignien und
(f)    allfällige Überschüsse aus dem Verein gehörenden Vermögen oder Einrichtungen.

 
§ 5. Arten der Mitgliedschaft
 
(a)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die mindestens 21 Jahre alt sind, dem Internationalen Orden angehören, der Großballei Österreich des MHOSLJ zugeteilt sind, sich aktiv am Ordensleben sowie an der Ordensarbeit beteiligen und vom Kapitel bestätigt werden.
(b)   Als Esquire werden jene Mitglieder bezeichnet, die zwischen 16 und 21 Jahre alt sind und die mit Erreichen des Mindestalters von 21 Jahren als ordentliche Mitglieder übernommen werden können.
(c)   Außerordentliche Mitglieder sind alle jene, die dem Internationalen Orden angehören und der Großballei Österreich des MHOSLJ zugeteilt sind, jedoch keinerlei Funktionen oder Aufgaben übernehmen.
(d)   Fördernde Mitglieder sind alle jene, die die Großballei Österreich des MHOSLJ durch finanzielle oder sonstige Zuwendungen unterstützen und vom Kapitel dazu ernannt werden.
(e)   Probemitglieder sind jene, die für die Aufnahme vorgeschlagen wurden und vom Kapitel auf Ihre Eignung überprüft werden.
(f)    Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Großballei Österreich des MHOSLJ ernannt werden.

 
§ 6. Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Für die Aufnahme in den Internationalen MHOSLJ kann nur vorgeschlagen werden, wer – gemäß den geltenden Durchführungsbestimmungen des Internationalen MHOSLJ – praktizierendes Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, sowie in Verhältnissen lebt und eine solche Position im Leben einnimmt, die es dem Aufnahmekandidaten (Postulanten) erlauben, ehrenhaft zu leben und die Gesetze, Regeln  und Dekrete des MHOSLJ uneingeschränkt einzuhalten und alle Aufgaben der Mitgliedschaft im Orden zu erfüllen.
(2) Jeder Aufnahmekandidat/Postulant muss entweder zwei Rittern oder einem Ritter zwei Komturen persönlich bekannt sein; diese müssen auch persönlich für ihn zur Aufnahme in den Orden bürgen. Ein von Organen der Internationalen Ordensregierung des MHOSLJ oder vom Großbailli vorgeschlagener Postulant bedarf keines weiteren Bürgen.
(3) Jeder Postulant muss einen schriftlichen Antrag in einer vom Internationalen MHOSLJ vorgeschriebenen Form ausfüllen und einen Lebenslauf mit einer Kopie seines Taufscheins zur Prüfung vorlegen.
(4) Postulanten müssen zum Zeitpunkt der Investitur mindestens 21 (einundzwanzig) Jahre alt sein.
(5) Postulanten zwischen 16 und 21 Jahren nehmen den Rang eines Esquires ein.
(6) Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie von Esquires schlägt das Kapitel dem Internationalen MHOSLJ vor, der dann über die definitive Aufnahme entscheidet. Das Kapitel kann auch eine Probezeit auferlegen, die in der Regel ein Jahr dauern soll und bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden kann. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(7) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden; die Aufnahme erfolgt durch das Kapitel.
(8) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Kapitels durch die Ordensversammlung.
 

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Kapitel mindestens drei Monate vorher schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächst möglichen Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)  Das Kapitel kann ein Mitglied inaktiv stellen und vom aktiven Vereinsleben ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung angemessener Nachfristen länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)  Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens kann vom Kapitel der Ausschluss eines Mitglieds verfügt werden.
(5)  Sollte ein Mitglied seine Zugehörigkeit zum Internationalen MHOSLJ verlieren, erlischt automatisch auch die Zugehörigkeit zur Großballei Österreich des MHOSLJ.
(6)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Ordensversammlung über Antrag des Kapitels beschlossen werden.
(7)  Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle auf ein Mitgliedsverhältnis hinweisenden Gegenstände, insbesondere Insignien, Mitgliedsausweise, Uniformeffekten u.ä. unentgeltlich an den Verein abzuliefern – unabhängig davon, wer für die Beschaffung dieser Gegenstände aufgekommen ist. Weiters bleiben die Ansprüche des Vereins auf alle offenen Gebühren und Beiträge gewahrt.
 
 
§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Großballei Österreich des MHOSLJ teilzunehmen und die Einrichtungen der Großballei Österreich des MHOSLJ zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Ordensversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zu, das passive Wahlrecht nur den ordentlichen Mitgliedern, die allen Verpflichtungen gegenüber der Großballei Österreich des MHOSLJ vollständig nachgekommen sind. Mitglieder im Range eines Esquires haben kein Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Kapitel die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Kapitel die Einberufung der Ordensversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Ordensversammlung vom Kapitel über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Großballei Österreich des MHOSLJ zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Kapitel den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Kapitel jährlich über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) des Vorjahres zu informieren. Geschieht dies in der Ordensversammlung, sind die Inquisitoren (Rechnungsprüfer) einzubinden.
(6) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Großballei Österreich des MHOSLJ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Großballei Österreich des MHOSLJ Schaden erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe der Großballei Österreich des MHOSLJ zu beachten und zu befolgen.
(7) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der einmaligen Aufnahmegebühr sowie auch bis spätestens Ende März des laufenden Jahres zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Ordensversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zum Tragen der Ordensuniform und des Ordensmantels berechtigt.
(9) Alle einem Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten oder im Rahmen der Mitgliedschaft überlassenen Gegenstände bleiben Eigentum der Großballei Österreich des MHOSLJ.
 

§ 9. Vereinsorgane
 
Organe der Großballei Österreich des MHOSLJ sind:
die Ordensversammlung (§§ 10 und 11),
das Kapitel (§§ 12 bis 14),
die Inquisitoren (§ 15)
und das Schiedsgericht (§ 16).
 
 
§ 10. Ordensversammlung
 
(1) Die Ordensversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Ordensversammlung findet in der Regel alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Ordensversammlung findet entweder auf
(a)   Beschluss des Kapitels oder der ordentlichen Ordensversammlung, oder auf
(b)   schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder auf
(c)   Verlangen der Inquisitoren (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), oder auf
(d)   Beschluss zumindest eines Inquisitors (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 vierter Satz), oder auf
(e)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) binnen vier Wochen statt.
 
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Ordensversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Ordensversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Kapitel (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), durch zumindest einen Inquisitor (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Ordensversammlung müssen mindestens fünf Werktage vor dem Termin der beim Kapitel postalisch oder per E-Mail eingelangt sein.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Ordensversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)  Die Ordensversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Ordensversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Großballei Österreich des MHOSLJ aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)  Den Vorsitz in der Ordensversammlung führt der Großbailli, bei dessen Verhinderung der Kanzler. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Kapitelmitglied den Vorsitz.

 
§ 11. Aufgaben der Ordensversammlung
 
Der Ordensversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a)   Genehmigung der Tagesordnung,
(b)   Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs­abschlusses unter Einbindung der Inquisitoren,
(c)   Wahl der Mitglieder des Kapitels (mit Ausnahme des Großbailli und des Kanzlers) und der Inquisitoren,
(d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen externen professionellen Inquisitoren und der Großballei Österreich des MHOSLJ,
(e)   Entlastung des Kapitels,
(f)   Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
(g)   Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und
(h)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 
§ 12. Kapitel
 
(1) Das Kapitel ist der Vorstand der Großballei Österreich des MHOSLJ gemäß den vereinsrechtlichen Bestimmungen. Es besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus dem Großbailli (Obmann), dem Kanzler (Generalsekretär), dem Schatzmeister (Kassier) und dem Referendar (Schriftführer). Weitere Mitglieder sind zulässig.
(2)   Der Großbailli wird vom Internationalen MHOSLJ auf unbestimmte Zeit eingesetzt und schlägt den Kanzler vor, welcher vom Internationalen MHOSLJ bestätigt werden muss. Die anderen Kapitelmitglieder werden von der Ordensversammlung gewählt. Das Kapitel hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Ordensversammlung einzuholen ist. Fällt das Kapitel ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Inquisitor verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Ordensversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Kapitels einzuberufen. Sollten auch die Inquisitoren handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Ordensversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsperiode der Kapitelmitglieder mit Ausnahme des Großbailli beträgt fünf Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Kapitel ist persönlich auszuüben.
(4)   Das Kapitel wird vom Großbailli, bei Verhinderung vom Kanzler, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Kapitelmitglied das Kapitel einberufen.
(5)   Das Kapitel ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6)   Das Kapitel fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7)   Den Vorsitz führt der Großbailli, bei dessen Verhinderung der Kanzler. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Kapitelmitglied.
(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Kapitelmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9)   Die Ordensversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit das gesamte gewählte Kapitel oder einzelne seiner gewählten Mitglieder entheben. Der Enthebungsantrag muss schriftlich eingebracht und begründet werden. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Kapitelmitglieds (der neuen Kapitelmitglieder) in Kraft.
(10)   Die Kapitelmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Großbailli, im Falle des Rücktritts des gesamten Kapitels an die Ordensversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11)   Kein Funktionär der Großballei und seiner Untergruppierungen hat Anspruch auf eine Bezahlung, die über den reinen Ersatz von tatsächlich angefallenen Spesen hinaus geht.

 
§ 13. Aufgaben des Kapitels
 
Dem Kapitel obliegt die Leitung der Großballei Österreich des MHOSLJ. Es ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a)  Einrichtung eines den Anforderungen der Großballei Österreich des MHOSLJ entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(b)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(c)  Vorbereitung und Einberufung der Ordensversammlung in den Fällen des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c,
(d)  Information der Mitglieder der Großballei Österreich des MHOSLJ über die Vereinstätigkeit, die finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
(e)  Verwaltung des Vermögens der Großballei Österreich des MHOSLJ,
(f)   Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern,
(g)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Großballei Österreich des MHOSLJ,
(h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen,
(i)   Verleihung von Ehrenzeichen und Verdienstauszeichnungen,
(j)   Errichtung und Aufhebung von Untergruppierungen sowie Ernennung und Abberufung deren Leiter und
(k)   Übermittlung eines jährlichen Tätigkeits- und eines Finanzberichtes sowie eines Berichts über die karitativen Aktivitäten an die Führung des Internationalen MHOSLJ.
 
 
 
§ 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Kapitelmitglieder
 
(1)  Der Großbailli führt die laufenden Geschäfte der Großballei Österreich des MHOSLJ. Der Kanzler unterstützt den Großbailli bei der Führung der Geschäfte.
(2)  Der Großbailli vertritt die Großballei Österreich des MHOSLJ nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Großballei Österreich des MHOSLJ bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Großbailli und des Kanzlers, in Geldangelegenheiten des Großbailli und des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte zwischen Kapitelmitgliedern und Großballei Österreich des MHOSLJ bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Kapitels.
(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, die Großballei Österreich des MHOSLJ nach außen zu vertreten, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Kapitelmitgliedern erteilt werden.
(4)  Bei Gefahr im Verzug ist der Großbailli berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Ordensversammlung oder des Kapitels fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(5)  Der Großbailli führt den Vorsitz in der Ordensversammlung und im Kapitel.
(6)  Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Großballei Österreich des MHOSLJ verantwortlich.
(7) Der Hospitalier ist für sämtliche Projekte und Angelegenheiten der Großballei Österreich des MHOSLJ und des LHW zuständig, in denen ein medizinischer Berater erforderlich ist.
(8)  Im Fall einer Verhinderung tritt an die Stelle des Großbailli der Kanzler. In diesem Fall bedarf es zur Gültigkeit von Ausfertigungen der Unterschrift eines weiteren Kapitelmitglieds.    

 
§ 15. Inquisitoren (Rechnungsprüfer)
 
(1) Zwei Inquisitoren werden von der Ordensversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich. Die Inquisitoren dürfen mit Ausnahme der Ordensversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Inquisitoren obliegt die Prüfung der Finanzgebarung der Großballei Österreich des MHOSLJ im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Kapitel hat den Inquisitoren die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Inquisitoren haben dem Kapitel über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Inquisitoren und der Großballei Österreich des MHOSLJ bedürfen der Genehmigung durch die Ordensversammlung. Im Übrigen gelten für die Inquisitoren die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 
§ 16. Schiedsgericht
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Innenverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das ordensinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen, die ordentliche Ordensmitglieder sein müssen. Es wird so gebildet, dass ein Streitteil dem Kapitel ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Das Kapitel fordert den anderen Streitteil auf, binnen sieben Tagen seinerseits einen weiteren Schiedsrichter namhaft zu machen. Nach Verständigung durch das Kapitel innerhalb von sieben Tagen wählen die beiden Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Ordensversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung beider Seiten in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 
§ 17. Untergruppierungen und Hilfswerke
 
(1) Das Kapitel kann zwecks besserer Betreuung der Mitglieder regionale Untergruppierungen in Form von Delegationen oder Kommenden errichten; diese müssen vom Internationalen MHOSLJ bestätigt werden.
(2) Die Leiter der Delegationen und Kommenden werden vom Kapitel ernannt und auch abberufen. Sie sind direkt dem Kapitel unterstellt und haben diesem über alle Tätigkeiten Rechenschaft und Bericht abzulegen. Sämtliche Aktivitäten müssen vom Kapitel im Voraus genehmigt werden; bei finanziellen Angelegenheiten ist die Genehmigung des Schatzmeisters einzuholen.
(3) Bei Bedarf kann das Kapitel die Errichtung von St. Lazarus Hilfswerken in Form von eigenständigen Tochtervereinen genehmigen. Das Kapitel übt sämtliche Kontrollrechte über diese Töchtervereine aus.

 
§ 18. Auflösung der Großballei Österreich des MHOSLJ
 
(1) Die freiwillige Auflösung der Großballei Österreich des MHOSLJ kann nur in einer Ordensversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Die Ordensversammlung bestellt mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren.
(3) Das Kapitel muss die Auflösung gemäß § 28 Vereinsgesetz 2002 der Behörde mitteilen.
(4) Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung der Großballei Österreich des MHOSLJ oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG 1988 zu verwenden.


Das grüne Kreuz
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